Beschlüsse der EAK-NRW-Online-Delegiertentagung

Beschlüsse der EAK-NRW-Online-Delegiertentagung

Die diesjährige Tagung der Landesdelegierten des Evangelischen Arbeitskreises der CDU NRW fand corona-bedingt online statt. Die zugeschalteten Delegierten faßten zwei Beschlüsse, die beide auf Anträge des EAK-Bezirksverbandes Niederrhein zurückgingen:

1.) Zur Vorbeugung und Behandlung von Covid-19-Erkrankungen
2.) Keine Verpflichtung von Ärzten zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen

Satzungsgemäß gelten die Beschlüsse als solche des EAK-Landesvorstands NRW.

Zur Vorbeugung und Behandlung von Covid-19-Erkrankungen

Antrag des Bezirksvorstands des EAK der CDU Niederrhein, einstimmig beschlossen auf seiner Sitzung am 8.10.2020 in Kevelaer

Der Landesvorstand des EAK NRW hat auf der Online-Landesdelegiertenkonferenz am 31. Oktober 2020 beschlossen:

Sobald spezifisch wirkende Medikamente zur Behandlung einer Covid-19-Erkrankung oder eine wirksame und verträgliche Impfung gegen eine entsprechende Infektion vorhanden ist, stellen sich medizinethische Fragen hinsichtlich des Zugangs zu Therapien und Vakzinen, wie sie derzeit bereits bezüglich des Zugangs zu intensivmedizinischen Maßnahmen zu beantworten sind. Hierfür hält der EAK der CDU NRW folgende Prinzipien für sachgerecht:

  1. Für die Medikamentierung von Erkrankten im Rahmen einer kausalen Therapie ist aufgrund der gleichen Würde aller Menschen ohne Ansehen äußerer Faktoren – wie zum Beispiel Herkunft, Alter oder eigene finanzielle Möglichkeiten – auf
    • die medizinische Bedürftigkeit der Erkrankten und
    • die Erfolgswahrscheinlichkeit der Therapie im konkreten Einzelfall abzustellen.
  2. Bei der Priorisierung der gesellschaftlichen Gruppen, welche vordringlich gegen das Virus zu immunisieren sind, ist auf
    • die Gefährdung der betreffenden Person durch ihre zum eigenen Lebensunterhalt erforderliche und
    • die gesellschaftliche Nützlichkeit der beruflichen Tätigkeit abzustellen. Der Wunsch, nicht geimpft zu werden, ist im Individualbereich stets zu respektieren. Für Berufstätige aus vordringlich zu impfenden Gruppen ist in diesem Falle jedoch eine Risikoabschätzung für die Kontaktpersonen vorzunehmen, die gegebenenfalls Konsequenzen für die Berufsausübung nach sich ziehen kann. Wünsche auf vordringliche Berücksichtigung zur Verfolgung privater Freizeitaktivitäten haben im Konkurrenzfalle hinter beruflich bedingte Notwendigkeiten zurückzutreten.
  3. Erforderliche Entscheidungen über die Dringlichkeit und Rangfolge von Behandlungen (Triage-Entscheide) sind weiterhin nach den fachlichen Grundsätzen der Notfall- und Intensivmediziner Deutschlands mit Bezug auf die aktuelle Erkrankung zu treffen.
  4. Es ist eine vordringliche Aufgabe der zuständigen politischen Entscheidungsträger, darauf hinzuwirken, daß Extremsituationen, in denen nicht alle bedürftigen Patienten adäquat behandelt werden können, durch Maßnahmen des präventiven Schutzes und Maßnahmen des präventiven Schutzes und hinreichende Ausstattung der medizinischen Versorgungseinrichtungen vermieden werden können.

Keine Verpflichtung von Ärzten zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen

Antrag des Bezirksvorstands des EAK der CDU Niederrhein, einstimmig beschlossen auf seiner Sitzung am 8.10.2020 in Kevelar

Der Landesvorstand des EAK NRW hat auf der Online-Landesdelegiertenkonferenz am 31. Oktober 2020 beschlossen:

Zur Forderung der stellvertretenden Bundesvorsitzenden und Frauenpolitischen Spre­cherin von Bündnis 90/Die Grünen, Ricarda Lang, die Anstellung von Ärzten an staatlich betriebenen Krankenhäusern von ihrer Bereitschaft abhängig zu machen, Abtreibungen vorzunehmen[1], erklärt der Evangelische Arbeitskreis der CDU NRW:

Bei dem Schwangerschaftsabbruch handelt sich um eine nach wie vor als „rechtswidrig“ eingestufte Handlung, die lediglich unter bestimmten Bedingungen „straffrei“ bleibt. Sie ist gegen menschliches Leben gerichtet.

Der Vorstoß aus der Führung von Bündnis 90/Die Grünen missachtet erstens das Lebensrecht des Nasciturus. Er ist darüber hinaus auch offenkundig verfassungs­widrig, da er zweitens eine Diskriminierung aufgrund des persönlichen Glaubens beziehungsweise der religiösen Anschauungen bedeutet, die nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG eindeutig verboten ist.

Die CDU wird daher aufgefordert, im Falle etwaiger Koalitionsverhandlungen mit Bündnis 90/Die Grünen die genannte Forderung keinesfalls zu akzeptieren, sondern als außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung liegend ohne ein Kompensations­angebot zurückzuweisen.

[1] Quellen: www.tagesschau.de vom 12.7.2020; Die Tagespost vom 13.7.2020; www.faz.net vom 28.7.2020.