Anstellung für Klinikärzte nur bei Bereitschaft zum Töten?
Zur Forderung von Ricarda Lang (Grüne), die Anstellung von Ärzten an staatlich betriebenen Krankenhäusern von ihrer Bereitschaft abhängig zu machen, Abtreibungen vorzunehmen, erklärt der Vorsitzende des Evangelischen Arbeitskreises der CDU im Bezirk Niederrhein:
Bei der Abtreibung handelt sich in den meisten Fällen um eine nach wie vor als „rechtswidrig“ eingestufte Handlung, die lediglich „straffrei“ bleibt. In früheren Debatten ist immer wieder darauf hingewiesen worden, dass eine strafrechtliche Norm bewusstseinsbildend wirkt: Die Masse der Bevölkerung wird eine Handlung für ethisch akzeptabel halten, wenn sie nicht ausdrücklich verboten und mit einer Strafe belegt ist.
Die Auflösung dieses Zusammenhanges bei der strafrechtlichen Beurteilung von Schwangerschaftsabbrüchen hat eine rechtliche Grauzone entstehen lassen, in welcher der Satz: „Was nicht verboten ist, ist erlaubt!“, nicht mehr klar in seinen Voraussetzungen und Grenzen erkannt werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Großexperiment mit menschlichem Leben unter den Vorbehalt einer Überprüfung der Wirksamkeit eines angeblich auch so möglichen Lebensschutzes gestellt (Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht, siehe BVerfGE 88, 203, Abs. 196). Dieser Prüfauftrag wird nicht eingehalten. So konnte sich das Bewusstsein etlicher Menschen von der fehlenden Strafbarkeit ausgehend weiter zu Lasten des elementarsten und zugleich am stärksten gefährdeten menschlichen Interesse verschieben.
Der nun erfolgte Vorstoß der Grünen missachtet nicht nur das Lebensrecht des nasciturus. Er ist darüber hinaus auch offenkundig verfassungswidrig, da er für Ärztinnen und Ärzte eine Diskriminierung aufgrund ihres persönlichen Glaubens beziehungsweise ihrer religiösen Anschauungen bedeutet, die nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG eindeutig verboten ist.
Prof. Dr. Jürgen Plöhn