Archive 2020

Beschlüsse der EAK-NRW-Online-Delegiertentagung

Die diesjährige Tagung der Landesdelegierten des Evangelischen Arbeitskreises der CDU NRW fand corona-bedingt online statt. Die zugeschalteten Delegierten faßten zwei Beschlüsse, die beide auf Anträge des EAK-Bezirksverbandes Niederrhein zurückgingen:

1.) Zur Vorbeugung und Behandlung von Covid-19-Erkrankungen
2.) Keine Verpflichtung von Ärzten zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen

Satzungsgemäß gelten die Beschlüsse als solche des EAK-Landesvorstands NRW. Weiterlesen

EAK-Bezirksvorstand neu gewählt

Der Vorstand des EAK Niederrhein ist wieder komplett.

Auf dem Bezirkstag des EAK ist der Vorstand des Evangelischen Arbeitskreises der CDU Niederrhein auf allen Positionen neu gewählt und auf einigen auch neu besetzt worden. Während Prof. Dr. Jürgen Plöhn (Kreisverband Neuss) Bezirksvorsitzender bleibt, sind die beiden bisherigen Beisitzer Jan Dauber (KV Mönchengladbach) und Guntram Teichgräber (KV Krefeld) zu seinen Stellvertretern aufgestiegen, nachdem einer der 2018 gewählten Amtsinhaber verstorben ist und Dr. Wilhelm Flick (KV Kleve) einen schrittweisen Rückzug von seinen Verpflichtungen angekündigt hat. Die nahezu zwei Jahre lang verwaiste Position des Schriftführers konnte mit dem jüngsten männlichen Mitglied des neuen Vorstands, Cedric Röhrich (KV Kleve), besetzt werden. Mit Juliette Fastenrath (KV Kleve) findet sich nunmehr auch eine junge Frau unter den Vorstandsmitgliedern. Zu den neuen Gesichtern zählen ebenfalls André Betz (KV Neuss), Thilo Forkel (KV Krefeld) und Erich Reiser (KV Kleve).

Der neue Vorstand im Überblick:

Vorsitzender des EAK Niederrhein: Prof. Dr. Jürgen Plöhn

Stellvertretende Vorsitzende des EAK Niederrhein: Jan Dauber, Guntram Teichgräber

Schriftführer: Cedric Röhrich

Beisitzer: Hans-Henning von Bassewitz, André Betz, Juliette Fastenrath, Dr. Wilhelm Flick, Thilo Forkel, Yasuo Inadome, Erich Reiser, Marion Teuber Helten, Marion Violett-Puder

Sterbebegleitung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts

„Sterben müssen wir doch alle!“, meinte Thilo Forkel, stellvertretender Kreisvorsitzender, als Begründung für das Thema der gut besuchten Abendveranstaltung des EAK Krefeld in der Brüdergemeine. In der Tat: Schon die Römer wussten: „Mors certa, hora incerta“: Der Tod ist sicher, nur seine Stunde ungewiss.

Aber nicht jeder möchte mitten im Leben daran erinnert werden. Geht das Leben jedoch zu Ende, wünschen sich die meisten Menschen ein verständnisvolles Geleit in einer vertrauten Umgebung. Schwierige ethische Fragen treten indes auf, wenn der Wunsch besteht, das eigene Leben zu beenden, aber ein Suizid nicht mehr selbst ausgeführt werden kann. Was darf ein Angehöriger, was darf ein Arzt, was darf eine Sterbehilfeorganisation dann tun? Weiterlesen

Anstellung für Klinikärzte nur bei Bereitschaft zum Töten?

Zur Forderung von Ricarda Lang (Grüne), die Anstellung von Ärzten an staatlich betriebenen Krankenhäusern von ihrer Bereitschaft abhängig zu machen, Abtreibungen vorzunehmen, erklärt der Vorsitzende des Evangelischen Arbeitskreises der CDU im Bezirk Niederrhein:

Bei der Abtreibung handelt sich in den meisten Fällen um eine nach wie vor als „rechtswidrig“ eingestufte Handlung, die lediglich „straffrei“ bleibt. In früheren Debatten ist immer wieder darauf hingewiesen worden, dass eine strafrechtliche Norm bewusstseinsbildend wirkt: Die Masse der Bevölkerung wird eine Handlung für ethisch akzeptabel halten, wenn sie nicht ausdrücklich verboten und mit einer Strafe belegt ist.

Die Auflösung dieses Zusammenhanges bei der strafrechtlichen Beurteilung von Schwangerschaftsabbrüchen hat eine rechtliche Grauzone entstehen lassen, in welcher der Satz: „Was nicht verboten ist, ist erlaubt!“, nicht mehr klar in seinen Voraussetzungen und Grenzen erkannt werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Großexperiment mit menschlichem Leben unter den Vorbehalt einer Überprüfung der Wirksamkeit eines angeblich auch so möglichen Lebensschutzes gestellt (Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht, siehe BVerfGE 88, 203, Abs. 196). Dieser Prüfauftrag wird nicht eingehalten. So konnte sich das Bewusstsein etlicher Menschen von der fehlenden Strafbarkeit ausgehend weiter zu Lasten des elementarsten und zugleich am stärksten gefährdeten menschlichen Interesse verschieben.

Der nun erfolgte Vorstoß der Grünen missachtet nicht nur das Lebensrecht des nasciturus. Er ist darüber hinaus auch offenkundig verfassungswidrig, da er für Ärztinnen und Ärzte eine Diskriminierung aufgrund ihres persönlichen Glaubens beziehungsweise ihrer religiösen Anschauungen bedeutet, die nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG eindeutig verboten ist.

Prof. Dr. Jürgen Plöhn